Merdingen Frühling

🏡 Bauen im Außenbereich: Was ist erlaubt – und was nicht?

Die Gemeinde Merdingen weist darauf hin, dass für die Errichtung baulicher Anlagen im sogenannten Außenbereich besondere gesetzliche Vorgaben gelten. In letzter Zeit wurden wiederholt bauliche Veränderungen festgestellt, die ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen wurden. Bauliche Maßnahmen im Außenbereich sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Für die Errichtung baulicher Anlagen im sogenannten Außenbereich gelten besondere gesetzliche Vorgaben.

Was ist der „Außenbereich“?

Der Außenbereich ist in § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB) definiert. Er umfasst alle Flächen außerhalb von Bebauungsplänen und im Zusammenhang bebauten Ortsteilen. Ziel der Regelung ist es, Zersiedelung, Landschaftsbeeinträchtigung und unkoordinierte Bebauung zu vermeiden.

Grundsatz: Bauen im Außenbereich ist nicht erlaubt – mit wenigen Ausnahmen

Bauliche Maßnahmen im Außenbereich sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Eine Genehmigung ist in der Regel erforderlich. Die Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO BW) sieht nur sehr eingeschränkte Verfahrensfreiheit für bestimmte Vorhaben vor – und diese gelten im Außenbereich nur, wenn keine öffentlichen Belange verletzt werden.

Verfahrensfreiheit bedeutet nicht automatisch Zulässigkeit!

Welche Vorhaben sind im Außenbereich nicht zulässig?

Folgende bauliche Anlagen sind nicht erlaubt, sofern sie nicht privilegiert (z. B. landwirtschaftlich notwendig) oder genehmigt sind:

🚫 Gartenhäuser und Geräteschuppen zur privaten Nutzung
🚫 Spiel- oder Baumhäuser
🚫 Pools und Terrassen
🚫 Grillplätze, Pergolen, Feuerstellen
🚫 Überdachungen und Carports
🚫 Stellplätze für Wohnwagen, Tiny Houses oder mobile Freizeitbauten
🚫 Pflasterungen, Zufahrten, Zäune ohne funktionalen Bezug zur Landwirtschaft

Was ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig?

Privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB, wie z. B.:

  • Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
  • Erneuerbare Energieanlagen (z. B. Wind, Solar, Biomasse)
  • Betriebe, die auf einen Standort im Außenbereich angewiesen sind

Verfahrensfreie Maßnahmen (nur sehr eingeschränkt), z. B.:

  • Erneuerbare Energieanlagen (z. B. Wind, Solar, Biomasse)
  • Betriebe, die auf einen Standort im Außenbereich angewiesen sind

Was droht bei ungenehmigten Vorhaben?

Bauliche Anlagen, die ohne Genehmigung im Außenbereich errichtet wurden, können rechtlich als schwarz gebaut gelten. Die Folgen können sein:

⚠️ Rückbauverfügungen durch die Baurechtsbehörde
⚠️ Bußgeldverfahren
⚠️ Nutzungseinschränkungen und Eintrag ins Baulastenverzeichnis
⚠️ Verlust von Förderfähigkeit bei zukünftigen Maßnahmen

Unser Appell: Bitte informieren Sie sich rechtzeitig!

Die Gemeinde appelliert an alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer:

Nehmen Sie vor baulichen Maßnahmen im Außenbereich Kontakt zur zuständigen Baurechtsbehörde beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald auf. Dort kann geprüft werden, ob Ihr Vorhaben zulässig oder genehmigungspflichtig ist. So vermeiden Sie rechtliche Konflikte, unnötige Kosten – und leisten einen Beitrag zum Schutz unserer einzigartigen Landschaft.

Für Fragen steht Ihnen das Bauamt der Gemeinde Merdingen gerne zur Verfügung.

📝 Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie über die zuständige Baurechtsbehörde beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald oder im Rahmen eines Bauantrags- oder Bauvoranfrageverfahrens.

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