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Adoption eines ausländischen Kindes - Beurkundung im Geburtenregister beantragen

    Wenn Sie ein ausländisches Kind adoptiert haben, können Sie die Beurkundung im Geburtenregister in Deutschland beantragen, sofern das Kind durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat.

    Wichtig: Sie sollten jedoch im Vorfeld die Anerkennung einer solchen Adoption im Inland klären.

    Die ausländische Geburtsurkunde bleibt nach der Auslandsadoption Ihres Adoptivkindes gültig.

    Zuständige Stelle

    das Standesamt Ihres Wohnsitzes

    Standesamt [Gemeinde Merdingen]

    Persönlicher Kontakt

    Frau Annika Bärmann

    Sachbearbeiterin

    Standesbeamtin

    Telefon +49 (76 68) 90 94-17
    E-Mail baermann@merdingen.de
    Gebäude Bürgerhaus
    Raum Bürgerbüro

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie haben ein ausländisches Kind adoptiert.

    Ihr Adoptivkind hat durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Beurkundung der Geburt Ihres im Ausland geborenen Kindes beim Standesamt Ihres Wohnsitzes beantragen. Dort können Sie gleichzeitig den Antrag auf eine neue Geburtsurkunde stellen.

    Das Standesamt trägt die Geburt und Sie als Adoptiveltern im Personenstandsregister ein.

    Hinweis: Das Standesamt, das die Beurkundung der Geburt Ihres im Ausland geborenen Kindes vornimmt, informiert automatisch andere Standesämter.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • alle Unterlagen, die im Herkunftsland für die Adoption erforderlich waren

    Hinweis: Sie benötigen ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.

    Kosten

    • für die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt: EUR 160,00
    • für die Fortschreibung der Personenstandsregister am Standesamt des Wohnsitzes: keine

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    Personenstandsgesetz (PStG):

    • § 27 Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung
    • § 36 Geburten und Sterbefälle im Ausland

    Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO):

    • § 5 Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)

    Freigabevermerk

    03.04.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

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