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Adoption eines ausländischen Kindes - Beurkundung im Geburtenregister beantragen

    Sie sollten im Vorfeld die Anerkennung einer solchen Adoption im Inland klären.

    Nach der Auslandsadoption bleibt die ausländische Geburtsurkunde Ihres Adoptivkindes gültig.

    Als Adoptiveltern können Sie dennoch zusätzlich eine Beurkundung im Geburtenregister in Deutschland beantragen, wenn das Kind durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat.

    Zuständige Stelle

    das Standesamt Ihres Wohnsitzes

    Standesamt [Gemeinde Merdingen]

    Persönlicher Kontakt

    Frau Annika Bärmann

    Sachbearbeiterin

    Standesbeamtin

    Telefon +49 (76 68) 90 94-17
    E-Mail baermann@merdingen.de
    Gebäude Bürgerhaus
    Raum Bürgerbüro

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie haben ein ausländisches Kind adoptiert.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Beurkundung der Geburt Ihres im Ausland geborenen Kindes beim Standesamt Ihres Wohnsitzes beantragen. Dort können Sie gleichzeitig den Antrag auf eine neue Geburtsurkunde stellen.

    Das Standesamt trägt die Geburt und Sie als Adoptiveltern im Personenstandsregister ein.

    Hinweis: Das Standesamt, das die Beurkundung der Geburt Ihres im Ausland geborenen Kindes vornimmt, informiert automatisch andere Standesämter.

    Fristen

    -

    Erforderliche Unterlagen

    alle Unterlagen, die im Herkunftsland für die Adoption erforderlich waren

    Hinweis: Sie benötigen ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.

    Kosten

    • für die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt: EUR 100,00
    • für die Fortschreibung der Personenstandsregister am Standesamt des Wohnsitzes: keine

    Hinweise

    -

    Rechtsgrundlage

    Personenstandsgesetz:

    • § 36 Geburten und Sterbefälle im Ausland
    • § 27 Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung

    § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)

    Freigabevermerk

    30.01.2023; Innenministerium Baden-Württemberg

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