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Arztregister - Eintragung beantragen

    Sie müssen sich zuerst in das Arztregister eintragen lassen, wenn Sie anschließend für eine ärztliche oder psychotherapeutische Tätigkeit zugelassen werden möchten.

    Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen für jeden Zulassungsbezirk ein Arztregister. Es enthält Angaben über die Person und die berufliche Tätigkeit, die für die Zulassung von Bedeutung sind.

    Onlineantrag und Formulare

    • Arztregisterantrag

    Zuständige Stelle

    die Arztregisterstelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung, in deren Zulassungsbezirk Sie wohnen

    Hinweis: Haben Sie keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, können Sie das Arztregister frei wählen.

    Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie müssen

    • als Ärztin oder Arzt approbiert sein und
    • einen Nachweis vorlegen über
      • den Abschluss einer Facharztausbildung oder
      • eine in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbenen Ausbildung gemäß der Richtlinie 2005/36 EG.

    Für eine Eintragung als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut müssen Sie

    • als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut approbiert sein und
    • einen Fachkundenachweis in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannten Richtlinienverfahren der Psychotherapie (Verhaltenstherapie, analytische Psychotherapie oder tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) vorlegen.

    Verfahrensablauf

    Die Eintragung in das Arztregister müssen Sie bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Wenn Sie die erforderlichen Unterlagen vorgelegt und die Gebühr für die Eintragung bezahlt haben, besteht ein Anspruch auf Eintragung in das Arztregister.

    Sie erhalten dann eine schriftliche Information über die erfolgte Eintragung in das Arztregister.

    Fristen

    Keine

    Erforderliche Unterlagen

    • Geburtsurkunde (oder entsprechender Nachweis aus dem Personenstandsregister)
    • bei Namensänderungen die betreffende Urkunde oder Auszug aus dem Familienbuch
    • Approbationsurkunde
    • Zeugnis über den Studienabschluss
    • Urkunde über die Facharztanerkennung oder die Qualifikation im Richtlinienverfahren der Psychotherapie beziehungsweise Urkunde über Fachpsychotherapeutenanerkennung
    • Urkunde(n) über abgeschlossene Weiterbildungen
    • gegebenenfalls Promotionurkunde beziehungsweise Nachweise über das Recht, akademischer Grade oder Titel zu führen
    • gegenebenfalls Genehmigungsurkunde zum Führen eines im Ausland erworbenen akademischen Grads
    • Nachweise (zum Beispiel Zeugnisse oder Bescheinigung) über die bisherige ärztliche oder psychotherapeutische Tätigkeit
    • gegebenenfalls Staatsangehörigkeitsnachweis
    • bei fremdsprachlichen Dokumenten: die Übersetzung durch einen in Deutschland staatlich anerkannten Übersetzers oder Übersetzerin

    Die Unterlagen sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie vorlegen.

    Kosten

    • 100,00 EUR

    Hinweise

    keine

    Vertiefende Informationen

    • Approbation als Arzt beantragen

    Rechtsgrundlage

    Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) (Arztregister):

    • §§ 1-10

    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V):

    • § 95 a Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister für Vertragsärzte
    • § 95 c Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister

    Artikel 30 in Verbindung mit Anhang V.1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

    Freigabevermerk

    14.04.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg

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