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Ehrenamtspauschale geltend machen

    Üben Sie eine nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich aus, die nicht die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale erfüllt, sind die Einnahmen bis zu einer Höhe von 840 Euro im Jahr steuerfrei (Ehrenamtspauschale).

    Begünstigte Tätigkeiten:

    • Vorstand, Kassierer
    • Schiedsrichter im Amateurbereich
    • Platz- oder Gerätewart
    • Bürokraft
    • Reinigungskraft

    Nicht begünstigt sind:

    • Amateursportler
    • Helfer beim Vereinsfest
    • Helfer Altmaterialsammlung

    Zuständige Stelle

    Das für Sie zuständige Finanzamt

    Finanzamt Freiburg-Land

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie üben eine der oben genannten begünstigten Nebentätigkeiten im Dienst oder im Auftrag

    • einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
    • eines steuerbegünstigten Vereins

    zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke aus.

    Bei steuerbegünstigten Vereinen ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Förderung dieser steuerbegünstigten Zwecke dient. Dementsprechend wird die Steuerbefreiung auch gewährt, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeübt wird.

    Für eine Tätigkeit im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kommt die Steuerbefreiung nicht in Betracht.

    Eine nebenberufliche Tätigkeit darf nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.

    Inanspruchnahme von Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale:

    Ehrenamtspauschale und Übungsleiterpauschale können Sie nur nebeneinander in Anspruch nehmen, wenn es sich um zwei verschiedene Tätigkeiten (bei derselben oder verschiedenen Körperschaften) handelt. Diese Tätigkeiten müssen

    • nebenberuflich ausgeübt werden,
    • voneinander trennbar sein,
    • gesondert vergütet werden,
    • eindeutig geregelt sein und
    • tatsächlich durchgeführt werden.

    Verfahrensablauf

    Die Ehrenamtspauschale machen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend.

    Fristen

    jeweilige Abgabefrist der Einkommensteuererklärung

    Erforderliche Unterlagen

    Keine

    Kosten

    Keine

    Hinweise

    Keine

    Rechtsgrundlage

    Einkommensteuergesetz (EStG):

    • § 3 Nr. 26a

    Freigabevermerk

    20.11.2024 Finanzministerium Baden-Württemberg

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