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Berufsregister für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Änderung beantragen

    Als Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer sind Sie verpflichtet, der Kammer Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Die Wirtschaftsprüferkammer ändert Eintragungen im Berufsregister für Wirtschaftsprüfer beziehungsweise Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auf Grund einer schriftlichen Meldung zum Berufsregister oder von Amts wegen. Die eintragungspflichtigen Tatsachen ergeben sich aus § 38 WiPrO.

    Zuständige Stelle

    Wirtschaftsprüferkammer
    Körperschaft öffentlichen Rechts

    Wirtschaftsprüferkammer

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    keine

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Mitteilung in schriftlicher oder elektronischer Form machen. Schriftliche Dokumente in elektronischer Form müssen den Namen des Mitglieds enthalten und mit einer qualifizierten Signatur versehen sein.

    Nachdem die Wirtschaftsprüferkammer die Änderungsmitteilung erhalten hat, nimmt sie die entsprechende Änderung der Eintragung im Berufsregister vor.

    Fristen

    Sie müssen die Änderung zum Berufsregister unverzüglich mitteilen, also ohne schuldhaftes Zögern. Die Eintragung erfolgt auch bei verspäteter Änderungsmitteilung.

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Kosten

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung dauert zirka 1 Woche.

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO):

    • § 38 Eintragung

    Freigabevermerk

    08.01.2025 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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