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Erstmalige Beschäftigung von Personen in Heimarbeit melden

    Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter sowie Hausgewerbetreibende im Sinne des Heimarbeitsgesetzes sowie Personen, die wegen ihrer Schutzbedürftigkeit den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, unterliegen besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften.

    Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der zuständigen Stelle mitzuteilen.

    Onlineantrag und Formulare

    • Heimarbeit erstmalig anmelden

    Zuständige Stelle

    Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte liegt.

    Regierungspräsidium Freiburg

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    • Sie möchten eine Person in Heimarbeit beschäftigen.

    Zu den Personen in Heimarbeit zählen:

      • in Heimarbeit Beschäftigte (Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter sowie Hausgewerbetreibende)
      • Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeister
      • sonstige gleichgestellte Personen

    Verfahrensablauf

    Zur Überwachung der Schutzvorschriften haben Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die erstmalig Personen in Heimarbeit beschäftigen wollen, dies der zuständigen Stelle mitzuteilen.

    Wenn Sie der zuständigen Stelle die Meldung online übermitteln, füllen Sie bitte das zugehörige Formular im Abschnitt "Onlineantrag" Schritt für Schritt online aus und reichen es am Ende online ein. Der Formularassistent bietet Ihnen Hilfetexte zur Erläuterung der einzelnen Formularfelder. Sie erhalten eine Bestätigung und ein ausgefülltes PDF-Formular für Ihre Unterlagen.

    Falls Sie das Verfahren nicht online durchführen, wenden Sie sich bitte an das Regierungspräsidium (zuständige Stelle), das für Sie zuständig ist. Die Kontaktdaten finden Sie über den Hyperlink im Abschnitt "Vertiefende Informationen".

     

    Fristen

    Sie müssen vor der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit die zuständige Stelle darüber informieren, dass Sie Heimarbeit vergeben wollen.

    Erforderliche Unterlagen

    Keine

    Kosten

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    keine

    Hinweise

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Vertiefende Informationen

    Heimarbeitsrecht - Fachinformationen und Ansprechpartner

    Rechtsgrundlage

    • § 2 Heimarbeitsgesetz (HAG) - Begriffe
    • § 7 Heimarbeitsgesetz (HAG) - Mitteilungspflicht

    Freigabevermerk

    22.05.2025 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

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