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Immissionsschutz – Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen nach 30. BImSchV einreichen

    Wenn Sie Betreiber einer biologischen Abfallbehandlungsanlage sind, müssen Sie den Luftschadstoffausstoß für bestimmte Luftschadstoffe durch kontinuierliche Messungen mit speziellen Messgeräten fortlaufend ermitteln, registrieren und auswerten.

    Über die Auswertung der Messungen müssen Sie einen Messbericht erstellen und diesen innerhalb bestimmter Fristen an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde senden.

    Zuständige Stelle

    Die Zuständigkeiten im Bereich Immissionsschutz sind geregelt in der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg.

    Die zuständige Behörde für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen ist in den meisten Fällen die örtlich zuständige untere Immissionsschutzbehörde, das heißt:

    • das Landratsamt, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Landkreis liegt,
    • die Stadtverwaltung, wenn das Betriebsgelände mit der Anlage in einem Stadtkreis liegt.

    Eine davon abweichende Zuständigkeit gilt in folgenden Fällen (unter anderem bei Betrieben, die der europäischen Industrieemissions-Richtlinie, der Störfall-Verordnung oder dem Bergrecht unterliegen):

    Die Abteilungen 5, Umwelt der jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind die zuständigen Immissionsschutzbehörden für Betriebsgelände, auf denen

    • mindestens eine Anlage, die in Spalte d des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist,
    • mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (Störfallbetrieb),
    • mindestens eine Anlage, die nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungsbedürftig ist oder
    • mindestens eine Deponie nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) in der jeweils geltenden Fassung

    vorhanden ist oder errichtet werden soll.

    Die Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau des Regierungspräsidiums Freiburg ist darüber hinaus die landesweit zuständige Immissionsschutzbehörde für

    • Betriebsgelände einschließlich der darauf befindlichen Anlagen und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen,
    • Betriebsgelände mit Seilschwebebahnen und Standseilbahnen, die dem Personenverkehr dienen,
    • Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die als Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes der Versorgung mit Gas dienen und die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 bar ausgelegt sind,
    • Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und
    • Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen.

     

    Abteilung 5, Umwelt [Regierungspräsidium Freiburg]
    Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau [Regierungspräsidium Freiburg]
    Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Sie sind Betreiber einer Anlage zur biologischen Behandlung von Abfällen nach 30. BImSchV.

    Verfahrensablauf

    • Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus
    • Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
    • Sie senden den Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.

    Fristen

    • Den Messbericht müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
    • Die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie nach dem Erstellen des Messberichtes mindestens 5 Jahre aufbewahren.

    Erforderliche Unterlagen

    Vollständiger Messbericht

    Kosten

    Keine

    Hinweise

    Bitte achten Sie darauf, den Messbericht bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde einzureichen.

    Vertiefende Informationen

    Hinsichtlich der Mess- und Auswerteeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung sind nach § 8 der 30. BImSchV folgende Anforderungen zu beachten:

    • Nachweis des ordnungsgemäßen Einbaus (vor Inbetriebnahme)
    • Kalibrierung (nach Errichtung, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrend alle 3 Jahre)
    • Prüfung auf Funktionsfähigkeit (jährlich)

    Diese Prüfungen bzw. Arbeiten dürfen nur von Stellen durchgeführt werden, die nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für diese Tätigkeitsbereiche bekannt gegeben wurden. Im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige können Sie nach entsprechenden Stellen suchen.

    Rechtsgrundlage

    Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

    • § 26 Messungen aus besonderem Anlass
    • § 29 Kontinuierliche Messungen

    Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen – 30. BImSchV

    • § 9 Kontinuierliche Messungen
    • § 10 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen

    Freigabevermerk

    14.08.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

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