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Adoption eines deutschen Kindes - Beurkundung von Amts wegen

    Nach Abschluss des Adoptionsverfahrens vor dem Familiengericht erfolgt automatisch die Beurkundung im Geburtenregister.

    Wenn Sie neue Geburtsurkunden beziehungsweise neue beglaubigte Ausdrucke aus dem Geburtenregister benötigen, können Sie diese beantragen.

    Haben Sie Ihr Kind im Ausland adoptiert, müssen Sie die Beurkundung in Deutschland beantragen.

    Zuständige Stelle

    das Standesamt des Geburtsortes Ihres Adoptivkindes

    Standesamt [Gemeinde Merdingen]

    Persönlicher Kontakt

    Frau Annika Bärmann

    Sachbearbeiterin

    Standesbeamtin

    Telefon +49 (76 68) 90 94-17
    E-Mail baermann@merdingen.de
    Gebäude Bürgerhaus
    Raum Bürgerbüro

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    Ihr Kind wurde in Deutschland geboren und Sie haben es im Inland adoptiert.

    Verfahrensablauf

    Das Familiengericht, das die Adoption ausgesprochen hat, sendet seinen Beschluss an das Standesamt des Geburtsortes Ihres Adoptivkindes.

    Das Standesamt ergänzt das Geburtenregister und leitet die Informationen an folgende Standesämter weiter:

    • das Standesamt, das die Geburtseinträge für die leiblichen Eltern des Kindes führt
    • das Standesamt, das die Geburtseinträge für die Adoptiveltern führt
    • das Standesamt, das den Eheeintrag für das Kind führt, wenn sich der Name des Kindes geändert hat

    Das Geburtenregister enthält sowohl über die leiblichen als auch die Adoptiveltern Daten. So kann es beispielsweise nicht zu einer Heirat mit Geschwistern kommen. Eine Geburtsurkunde weist dagegen nur die aktuellen Verhältnisse nach.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    keine

    Sofern das Familiengericht nicht alle erforderlichen Unterlagen an das Standesamt schickt, kann das Standesamt Unterlagen bei Ihnen anfordern.

    Kosten

    keine

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    Personenstandsgesetz (PStG)

    • § 27 Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung

    Freigabevermerk

    25.03.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

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