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Auskunft im Rahmen der Geldwäscheaufsicht auf Verlangen der Behörde erteilen

    Als Verpflichteter nach dem Geldwäscherecht müssen Sie im besonderen Maße mit Behörden zusammenarbeiten.

    In bestimmten Fällen müssen Sie der zuständigen Behörde unentgeltlich

    • Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen erteilen oder
    • Unterlagen vorlegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.

    Die Unterlagen können Sie wie folgt vorlegen:

    • im Original
    • in Form von Kopien in digitaler Form auf elektronischem Wege
    • auf einem digitalen Speichermedium

    Zuständige Stelle

    Das Regierungspräsidium in dessen Bezirk Sie wohnen.

    Regierungspräsidium Freiburg

    Leistungsdetails

    Voraussetzungen

    keine

    Verfahrensablauf

    • Sie erhalten eine Aufforderung zur Abgabe von Auskünften über Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen und/oder zur Vorlage von entsprechenden Unterlagen.
    • Sie reichen die angeforderten Nachweise bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein.
    • Die Aufsichtsbehörde prüft die Auskünfte und Unterlagen.
    • Sie erhalten eine Mitteilung nach Abschluss der Prüfung.

    Fristen

    keine

    Erforderliche Unterlagen

    • Je nach Anforderung durch die Aufsichtsbehörde
    • Bei Fragen erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.

    Kosten

    keine

    Hinweise

    keine

    Rechtsgrundlage

    Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz -GwG):

    • § 52 Mitwirkungspflichten

    Freigabevermerk

    01.07.2025 Innenministerium Baden-Württemberg

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