Eheschließung im Ausland - Eintragung in das deutsche Eheregister beantragen
Wenn Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin im Ausland geheiratet haben, können Sie dies in das deutsche Eheregister eintragen lassen.
Hinweis: Dies ist beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Eheurkunde benötigen.
Zuständige Stelle
- bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland: das Standesamt Ihres Wohnortes
- bei Wohnsitz im Ausland: das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz zuletzt hatten
Persönlicher Kontakt
Sachbearbeiterin
Standesbeamtin
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie haben die Ehe nach den Gesetzen des Staates, in dem die Ehe geschlossen wurde, rechtsgültig geschlossen.
- Mindestens einer der beiden Eheschließenden ist
- deutsch,
- staatenlos,
- heimatlose Ausländerin beziehungsweise heimatloser Ausländer oder
- ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
Verfahrensablauf
Sie können die Eintragung Ihrer im Ausland geschlossenen Ehe in das deutsche Eheregister beim Standesamt Ihres Wohnortes beantragen.
Hinweis: Wohnen Sie im Ausland, wenden Sie sich an das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie zuletzt Ihren Wohnsitz hatten.
Sind Sie aus wichtigen Gründen verhindert, können Sie einen schriftlichen Antrag stellen oder andere Personen bevollmächtigen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Eheurkunde über die im Ausland geschlossene Ehe, falls erforderlich mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch eine im Inland vereidigte Urkundenübersetzerin oder einen vereidigten Urkundenübersetzer
- bei Geburt des Ehepartners oder der Ehepartnerin in Deutschland: Geburtsurkunde oder bei Beurkundung der Geburt im Inland einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister mit Hinweisteil oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch mit Hinweisteil
- bei Geburt des Ehepartners oder der Ehepartnerin im Ausland: Geburtsurkunde mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
- wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin schon einmal verheiratet war: zusätzlich
- beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der vorherigen Ehe mit Auflösungsvermerk
- ersatzweise: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller vorherigen Ehen (z.um Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile vollständig und mit Rechtskraftvermerk)
- Anerkennung der ausländischen Scheidung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts
- wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte: zusätzlich
- Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
- Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, beispielsweise:
- bei Eingebürgerten: Einbürgerungsurkunde
- bei Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländerinnen und Ausländerern sowie ausländischen Flüchtlingen: Nachweis des Sonderstatus
- Staatsangehörigkeitsausweis
Kosten
- EUR 110,00
- Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften: EUR 40,00
- Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung, wenn diese nicht im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung ausgestellt wird: EUR 20,00
Hinweis: Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen, beispielsweise für Apostillen oder eine dolmetschende Fachkraft.
Hinweise
Eine im Ausland begründete eingetragene Lebenspartnerschaft können Sie unter den gleichen Voraussetzungen beim Standesamt Ihres Wohnortes nachbeurkunden lassen.
Rechtsgrundlage
- § 34 Personenstandsgesetz (PStG) (Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland)
- § 35 Personenstandsgesetz (PStG) (Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland)
- § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Freigabevermerk
23.05.2024 Innenministerium Baden-Württemberg